
Neuregelung Kleinunternehmer

Mit dem dem Jahressteuergesetz 2024 treten zum 1. Januar 2025 wichtige Änderungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Kraft.
Wir informieren Sie über die über die wesentlichen Neuerungen der Regelung:
Neue Umsatzgrenzen
Ab 2025 gelten folgende neue Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer:
- Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro (netto) nicht übersteigen (bisher 22.000 Euro brutto).
- Im laufenden Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz 100.000 Euro (netto) nicht überschreiten (bisher 50.000 Euro brutto).
Wichtig: Die neuen Grenzen beziehen sich auf Nettoumsätze, nicht wie bisher auf Bruttosummen.
Sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung bei Überschreitung
Anders als bisher führt ein Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr zum sofortigen Verlust des Kleinunternehmerstatus. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, müssen Sie zur Regelbesteuerung übergehen und Umsatzsteuer ausweisen.
Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung wird auf Unternehmen aus anderen EU-Ländern ausgeweitet. Gleichzeitig können deutsche Kleinunternehmer die Regelung nun auch für Umsätze im EU-Ausland in Anspruch nehmen.
Neue Meldepflichten
Für grenzüberschreitende Umsätze eines Kleinunternehmers werden neue Meldepflichten eingeführt. Diese Umsätze müssen erfasst und an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.
Klarstellung zur Steuerbefreiung
Ab 2025 werden die Umsätze von Kleinunternehmern ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit, statt wie bisher lediglich nicht erhoben zu werden. In der Praxis ändert sich dadurch für Sie nichts.
Erleichterungen durch § 34a UStDV
Der neue § 34a UStDV bringt ab dem 1. Januar 2025 wesentliche Vereinfachungen für Kleinunternehmer bei der Rechnungsstellung:
- Vereinfachte Rechnungen: Kleinunternehmer dürfen für ihre steuerfreien Umsätze nach § 19 UStG vereinfachte Rechnungen ausstellen.
- Mindestangaben: Diese vereinfachten Rechnungen müssen folgende Mindestangaben enthalten:
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
2. Ausstellungsdatum
3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
4. Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
5. Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG
- Flexibilität bei der Übermittlung: Kleinunternehmer können ihre Rechnungen weiterhin als sonstige Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG übermitteln, also auch in Papierform oder einem elektronischen Format, das nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt.
Information für Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Wie schreibe ich eine Rechnung?
Wenn Sie als Kleinunternehmer tätig sind und von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG Gebrauch machen, gelten für Ihre Rechnungen bestimmte Vorgaben.
Hier finden Sie die wichtigsten Hinweise: Pflichtangaben einer Kleinunternehmer-Rechnung (§ 14 UStG)
Auch als Kleinunternehmer müssen Sie Rechnungen mit bestimmten Pflichtangaben erstellen.
Diese sind:
-Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde)
- Datum der Rechnungsausstellung
- Fortlaufende Rechnungsnummer (jede Nummer darf nur einmal vergeben werden)
- Leistungsbeschreibung Was wurde geliefert/geleistet?
- Leistungsdatum Wann wurde geliefert/geleistet?
- Entgelt (Nettobetrag) – also der Betrag ohne UmsatzsteuerHinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
⚠️ Wichtiger Hinweistext auf der Rechnung
Da Sie keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen, muss auf der Rechnung folgender Satz stehen:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Oder „Steuerfrei gem. § 19 USTG“ oder „Ein Ausweis von Umsatzsteuer unterbleibt gem. § 19 UStG“.
Ohne diesen Hinweis kann es zu Rückfragen des Kunden oder Problemen bei der Anerkennung der Rechnung kommen.
Beispiel
Max Mustermann
Musterstr. 1
53123 Teststadt
Deutschland
Rechnung Nr. 2025-001
Rechnungsdatum: 03.05.2025
Kunde: Anna Beispiel
Beispielweg 12
54321 Beispielstadt
Leistung: Erstellung einer Website
Leistungsdatum: 01.05.2025
Entgelt: 500,00 EUR
Hinweis: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 17.05.2025 auf folgendes Konto:
IBAN: DE... BIC: ... Bankname: ...
Befreiung von der E-Rechnungspflicht
Ein besonders wichtiger Punkt für Kleinunternehmer ist die geplante Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen:
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, auch wenn diese Pflicht für andere Unternehmen spätestens ab 2028 gilt.
- Diese Ausnahme gilt über die Übergangsregelungen hinaus und entlastet Kleinunternehmer dauerhaft von zusätzlichem administrativem Aufwand.
- Bitte beachten Sie, dass Kleinunternehmer unverändert verpflichtet sind, E-Rechnungen zu empfangen und entsprechend den GoBD-Grundsätzen elektronisch und unveränderbar zu archivieren.
Überwachung der Umsatzschwelle von 100.000 €
Um das unterjährige Überschreiten der neuen Umsatzschwelle von 100.000 € effektiv zu überwachen, empfehlen wir folgende Maßnahmen:
1. Regelmäßige Umsatzkontrollen: Führen Sie monatliche oder zumindest vierteljährliche Umsatzkontrollen durch.
2. Nutzung von Buchhaltungssoftware: Verwenden Sie eine Buchhaltungssoftware, die Ihnen aktuelle Umsatzübersichten liefert.
3. Einrichtung von Warnfunktionen: Konfigurieren Sie, wenn möglich, Warnfunktionen in Ihrer Software, die Sie bei Annäherung an die Umsatzgrenze benachrichtigen.
4. Prognoseberechnungen: Erstellen Sie regelmäßig Umsatzprognosen für das laufende Jahr, um frühzeitig ein mögliches Überschreiten zu erkennen.
5. Dokumentation der Umsätze: Führen Sie eine separate Aufstellung Ihrer Umsätze, um jederzeit einen Überblick zu haben.
6. Bei Bedarf Beratung einholen: Konsultieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie sich der Umsatzgrenze nähern, um die steuerlichen Konsequenzen zu besprechen.
Handlungsempfehlungen
1. Prüfen Sie Ihre Umsätze für 2024 um Ihren Status als Kleinunternehmer zu beurteilen.
2. Beachten Sie die neuen Netto-Umsatzgrenzen in Ihrer Planung.
3. Bereiten Sie sich auf einen möglichen unterjährigen Wechsel zur Regelbesteuerung vor, falls Sie die 100.000-Euro-Grenze überschreiten könnten.
4. Informieren Sie sich über die neuen Meldepflichten, falls Sie Umsätze im EU-Ausland tätigen.
5. Nutzen Sie die Vereinfachungen bei der Rechnungsstellung, beachten Sie aber die Mindestangaben.
6. Implementieren Sie ein System zur Überwachung Ihrer Umsätze, um rechtzeitig auf ein mögliches Überschreiten der Grenze reagieren zu können.
NEU: Unwiderruflichkeit des Verzichtes
ACHTUNG: Unwiderruflichkeit des Verzichtes auf die Kleinunternehmerregelung
Ein Kleinunternehmer kann künftig nur bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er
auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Dieser Antrag ist anders als bisher unwiderruflich und bindet den Unternehmer für 5 Jahre.
Bindungswirkung des Verzichts
- Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre.
- Nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist wirkt der Verzicht fort, bis er aktiv widerrufen wird.
Konsequenzen der Unwiderruflichkeit
1. Langfristige Verpflichtung: Unternehmer müssen für mindestens fünf Jahre bei der Regelbesteuerung bleiben, auch wenn sich ihre Umsatzsituation ändert.
2. Umsatzsteuervoranmeldungen: Regelmäßige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wird im Regelfall erforderlich (Ausnahme: Jahreszahllast bis zu 1.000 €).
3. Rechnungsstellung: Pflicht zur Ausweisung von Umsatzsteuer auf allen Rechnungen.
4. Vorsteuerabzug: Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bleibt bestehen, was bei hohen Investitionen vorteilhaft sein kann.
5. Keine kurzfristige Anpassung: Selbst bei sinkenden Umsätzen ist ein Zurückwechseln zur Kleinunternehmerregelung nicht möglich.
Handlungsempfehlungen
- Sorgfältige Abwägung vor dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.
- Langfristige Geschäftsplanung und Umsatzprognosen berücksichtigen.
- Bei Unsicherheit Rücksprache mit einem Steuerberater halten.
Die Entscheidung zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sollte wohlüberlegt sein, da sie langfristige steuerliche und administrative Folgen hat.
Für individuelle Fragen zu Ihrer spezifischen Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kleinunternehmer und doch Umsatzsteuer

Reverse-Charge-Verfahren: Was bedeutet das für Kleinunternehmer?
Auch Kleinunternehmer müssen unter bestimmten Bedingungen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen – trotz Steuerbefreiung!
Dies betrifft insbesondere Leistungen aus dem Ausland.
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der ausländische Leistungserbringer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger in Deutschland.
Sie müssen die Umsatzsteuer selbst berechnen, erklären und abführen.
Typische Fälle:
a) Werbung bei Facebook oder Google Ads
Diese Unternehmen haben ihren Sitz im EU-Ausland oder Drittland
Sie erhalten eine Netto-Rechnung (ohne deutsche USt).
Sie müssen 19 % USt auf den Nettobetrag berechnen und an das Finanzamt melden
-> Kein Vorsteuerabzug möglich.
WICHTIG: Weist Ihnen ein Unternehmen mit men haben ihren Sitz im EU-Ausland oder Drittland Umsatzsteuer aus, liegt das meist daran, dass sie bei der Bestellung nicht angegeben haben, dass Sie selbst einUnternehmen sind.
DIe Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG schulden Sie TROTZDEM. In diesem Fall zahlen Sie die Umsatzsteuer unnötigerweise DOPPELT !
b) Innergemeinschaftlicher Erwerb über Amazon o.ä.
Sie kaufen Waren von einem EU-Händler.
Auch hier liegt ein Reverse-Charge-Sachverhalt vor.
Umsatzsteuer ist von Ihnen zu berechnen und abzuführen.
Ihre Pflichten bei Reverse Charge:
1. Beantragung einer USt-Idnr. beim Bundeszentralamt für Steuern (das erledigen wir gerne für Sie)
2. Angabe der USt-Idnr. bei Bestellungen im Bestelltprozess oder im Kundenprofil (zB. bei Zoom, Microsoft, Amazon, Google, META)
3. Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die betreffenden Monate oder Umsatzsteuerjahreserklärung
4. Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) bei innergemeinschaftlichen Leistungen
3. Wichtig zu wissen
Die Reverse-Charge-Umsatzsteuer ist eine echte Steuerschuld, auch für KleinunternehmerSie wird nicht auf Ihren Kunden abgewälzt und ist nicht vorsteuerabzugsfähig.
Die Finanzverwaltung kontrolliert diese Sachverhalte zunehmend digital (z. B. durch Datenabgleich bei USt-ID-Nutzung)
Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und eine individuelle Beratung zur Verfügung.